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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 01.10.1997, Aktenzeichen: 5 AZR 726/96 

BAG – Aktenzeichen: 5 AZR 726/96

Urteil vom 01.10.1997


Leitsatz:Leitsätze:

1. Der Arbeitnehmer, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall begehrt, hat darzulegen und zu beweisen, daß er arbeitsunfähig krank war.

2. Diesen Beweis führt der Arbeitnehmer in der Regel durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Er kann diesen Beweis aber auch mit jedem anderen zulässigen Beweismittel führen.

3. Es ist zulässig, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, daß eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit beigebracht werden muß.

4. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Beibringung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2, 3 EFZG) nicht nach, so folgt hieraus allein kein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers, sondern nur ein Zurückbehaltungsrecht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG). Es endet, wenn der Arbeitnehmer anderweitig bewiesen hat, arbeitsunfähig krank gewesen zu sein.

Aktenzeichen: 5 AZR 726/96
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 01. Oktober 1997
- 5 AZR 726/96 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 10. August 1995
Hannover - 10 Ca 38/95 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 04. September 1996
Niedersachsen - 15 Sa 1880/95 -
Rechtsgebiete:EFZG, BGB
Vorschriften:EFZG § 5 Abs. 1 Satz 2, 3, EFZG § 12, BGB § 134,
Stichworte:Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ab ersten Tag der Erkrankung,

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