JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 01.10.1997, Aktenzeichen: 5 AZR 499/96
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Der Nachweis einer im Ausland aufgetretenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (§ 5 Abs. 2 EFZG) ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu führen, die erkennen läßt, daß der Arzt zwischen Erkrankung und auf ihr beruhender Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1997 - 5 AZR 726/96 -, zur Veröffentlichung auch in der Amtlichen Sammlung bestimmt). 2. Den vorgenannten Anforderungen genügt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Maßgabe des Deutsch-Türkischen Sozialversicherungsabkommens. 3. Der Nachweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann auch durch andere Beweismittel geführt werden; das gilt auch, wenn die Erkrankung im Ausland aufgetreten ist. Aktenzeichen: 5 AZR 499/96 Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 01. Oktober 1997 - 5 AZR 499/96 - I. Arbeitsgericht Urteil vom 05. September 1995 Oldenburg - 4 Ca 181/95 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 14. Mai 1996 Niedersachsen - 7 Sa 2214/95 - |
| Rechtsgebiete: | EFZG, EWG-VO, Deutsch-Türkisches Sozialversicherungsabkommen |
| Vorschriften: | EFZG § 5 Abs. 2 Satz 3, 4, EFZG § 3, EWG-VO Nr. 574/72, Deutsch-Türkisches Sozialversicherungsabkommen, |
| Stichworte: | Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankung im Ausland, |
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