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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 01.10.1997, Aktenzeichen: 5 AZR 499/96 

BAG – Aktenzeichen: 5 AZR 499/96

Urteil vom 01.10.1997


Leitsatz:Leitsätze:

1. Der Nachweis einer im Ausland aufgetretenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (§ 5 Abs. 2 EFZG) ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu führen, die erkennen läßt, daß der Arzt zwischen Erkrankung und auf ihr beruhender Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1997 - 5 AZR 726/96 -, zur Veröffentlichung auch in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

2. Den vorgenannten Anforderungen genügt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Maßgabe des Deutsch-Türkischen Sozialversicherungsabkommens.

3. Der Nachweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann auch durch andere Beweismittel geführt werden; das gilt auch, wenn die Erkrankung im Ausland aufgetreten ist.

Aktenzeichen: 5 AZR 499/96
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 01. Oktober 1997
- 5 AZR 499/96 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 05. September 1995
Oldenburg - 4 Ca 181/95 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 14. Mai 1996
Niedersachsen - 7 Sa 2214/95 -
Rechtsgebiete:EFZG, EWG-VO, Deutsch-Türkisches Sozialversicherungsabkommen
Vorschriften:EFZG § 5 Abs. 2 Satz 3, 4, EFZG § 3, EWG-VO Nr. 574/72, Deutsch-Türkisches Sozialversicherungsabkommen,
Stichworte:Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankung im Ausland,

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