JuraForum.de > Urteile > BAG > Beschluss vom 31.05.2000, Aktenzeichen: 7 ABR 78/98
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Wird eine Wahlanfechtung darauf gestützt, daß unter Verkennung des Betriebsbegriffs in einem Gemeinschaftsbetrieb ein weiterer Betriebsrat für einen unselbständigen Betriebsteil gewählt worden ist, muß eine nachfolgende Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb ebenfalls angefochten werden. Das gilt auch, wenn in dem isolierten Wahlanfechtungsverfahren weitere Verfahrensverstöße geltend gemacht werden, die unabhängig von einer Verkennung des Betriebsbegriffs zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führen (im Anschluß an BAG 7. Dezember 1988 - 7 ABR 10/88 - BAGE 60, 276 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 15). 2. Führt die Abspaltung eines betriebsratsfähigen Betriebsteils dazu, daß die von der Abspaltung betroffenen Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich nicht mehr repräsentiert werden, hat der Betriebsrat des bisherigen Betriebs in dem abgespaltenen Betriebsteil unverzüglich die Wahl eines Betriebsrats einzuleiten. Dazu ist er aufgrund eines im Betriebsverfassungsgesetz nicht geregelten, aber durch richterliche Rechtsfortbildung anzuerkennenden Übergangsmandats verpflichtet. Aktenzeichen: 7 ABR 78/98 Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - I. Arbeitsgericht Beschluß vom 23. Januar 1998 Berlin - 16 BV 31141/97 - II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 19. Oktober 1998 Berlin - 9 TaBV 1 und 2/98 - |
| Rechtsgebiete: | BetrVG 1972, BGB, SpTrUG, VermG, DBGrG, UmwG |
| Vorschriften: | BetrVG 1972 § 16 Abs. 1, BetrVG 1972 § 17 Abs. 1, BetrVG 1972 § 19 Abs. 1, BetrVG 1972 § 19 Abs. 2, BetrVG 1972 § 22, BGB § 613 a, SpTrUG § 1, SpTrUG § 13 Abs. 1, VermG § 6 b Abs. 9, DBGrG § 2 Abs. 1, DBGrG § 25, UmwG § 321, |
| Stichworte: | Übergangsmandat des Betriebsrats, |
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