JuraForum.de > Urteile > BAG > Beschluss vom 30.10.2001, Aktenzeichen: 1 ABR 8/01
| Leitsatz: | 1. Der Betriebsrat kann einer Eingruppierung seine Zustimmung nicht deshalb nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, weil der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine längere als die bisher im Betrieb übliche Wochenarbeitszeit vereinbart hat. 2. Die Festlegung der Dauer der Wochenarbeitszeit ist keine nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtige Aufstellung eines Entlohnungsgrundsatzes. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, |
| Stichworte: | Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung - Verlängerung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hamburg 28 BV 1/00 LAG Hamburg 8 TaBV 10/00 |
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