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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 30.10.2001, Aktenzeichen: 1 ABR 8/01 



BAG – Aktenzeichen: 1 ABR 8/01

Beschluss vom 30.10.2001


Leitsatz:1. Der Betriebsrat kann einer Eingruppierung seine Zustimmung nicht deshalb nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, weil der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine längere als die bisher im Betrieb übliche Wochenarbeitszeit vereinbart hat.

2. Die Festlegung der Dauer der Wochenarbeitszeit ist keine nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtige Aufstellung eines Entlohnungsgrundsatzes.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1,
Stichworte:Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung - Verlängerung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich,
Verfahrensgang:ArbG Hamburg 28 BV 1/00
LAG Hamburg 8 TaBV 10/00

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