JuraForum.de > Urteile > BAG > Beschluss vom 29.04.2004, Aktenzeichen: 1 ABR 30/02
| Leitsatz: | 1. Sieht eine Betriebsvereinbarung zwingend einen täglichen Gleitzeitrahmen vor, so können der Betriebsrat und bei groben Verstößen auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser die Überschreitung des Gleitzeitrahmens durch Arbeitnehmer verhindert. 2. Betriebsrat und Gewerkschaft können vom Arbeitgeber nicht die Durchführung einer tarifvertragswidrigen Betriebsvereinbarung verlangen. Sieht ein im Betrieb anwendbarer Tarifvertrag zwingend den vollständigen Ausgleich von Gleitzeitguthaben innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor, können die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung nicht wirksam die Übertragung von Gleitzeitguthaben über den Ausgleichszeitraum hinaus vereinbaren. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 23 Abs. 3, BetrVG § 77 Abs. 1 Satz 1, BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1, BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangssatz, |
| Stichworte: | Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit, |
| Verfahrensgang: | ArbG Stuttgart 6 BV 167/00 vom 23.07.2001 LAG Baden-Württemberg 2 TaBV 2/01 vom 11.07.2002 |
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