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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 28.08.2001, Aktenzeichen: 9 AZR 611/99 

BAG – Aktenzeichen: 9 AZR 611/99

Beschluss vom 28.08.2001


Leitsatz:Das Urlaubsentgelt ist Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber für die Zeit des Urlaubs fortzahlt. Es ist ebenso wie anderes Arbeitsentgelt pfändbar. Das gilt auch für das Entgelt, das der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG zahlt.
Rechtsgebiete:BGB, BUrlG, ZPO
Vorschriften:BGB § 394, BUrlG § 7 Abs. 4, ZPO § 850 c,
Stichworte:Pfändbarkeit der Urlaubsabgeltung,
Verfahrensgang:ArbG Bocholt 2 Ca 414/98
LAG Hamm 10 Sa 2657/98

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