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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 28.05.2002, Aktenzeichen: 1 ABR 40/01 

BAG – Aktenzeichen: 1 ABR 40/01

Beschluss vom 28.05.2002


Leitsatz:Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Erstellung von Schichtplänen schützt das Interesse der Arbeitnehmer an einer sinnvollen Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und der für die Gestaltung des Privatlebens verfügbaren Zeit. Sie dient dagegen nicht dem Schutz vor einer erhöhten Arbeitsbelastung, die darauf beruht, daß andere nach einem Jahresschichtplan für eine bestimmte Wochenschicht eingeplante Arbeitnehmer im Betrieb nicht anwesend sind und deshalb für die Ableistung der Schicht nicht zur Verfügung stehen.
Rechtsgebiete:BetrVG 1972, ZPO
Vorschriften:BetrVG 1972 § 87 Abs. 1 Nr. 2, BetrVG 1972 § 77 Abs. 2, BetrVG 1972 § 80 Abs. 1, ZPO § 253,
Stichworte:Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Wochenschichtplänen,
Verfahrensgang:ArbG Dortmund 6 BV 129/99 vom 13.01.2000
LAG Hamm 13 TaBV 75/00 vom 08.05.2001

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