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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 28.03.2006, Aktenzeichen: 1 ABR 58/04 

BAG – Aktenzeichen: 1 ABR 58/04

Beschluss vom 28.03.2006


Leitsatz:1. Eine Arbeitnehmervereinigung ist für den von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereich entweder insgesamt oder überhaupt nicht tariffähig. Es gibt keine partielle Tariffähigkeit.

2. Um tariffähig zu sein, muss eine Arbeitnehmervereinigung über eine Durchsetzungskraft verfügen, die erwarten lässt, dass sie als Tarifpartner vom sozialen Gegenspieler wahr- und ernstgenommen wird.

3. Sofern eine Arbeitnehmervereinigung bereits in nennenswertem Umfang Tarifverträge geschlossen hat, belegt dies regelmäßig ihre Durchsetzungskraft. Das gilt sowohl für den Abschluss originärer Tarifverträge als auch für den Abschluss von Anschlusstarifverträgen.
Rechtsgebiete:GG, TVG, ArbGG
Vorschriften:GG Art. 9 Abs. 3 Satz 1, TVG § 2 Abs. 1, ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4,
Stichworte:Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung,
Verfahrensgang:ArbG Stuttgart 15 BV 250/96 vom 12.09.2003
LAG Baden-Württemberg 4 TaBV 1/04 vom 01.10.2004

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