JuraForum.de > Urteile > BAG > Beschluss vom 28.03.2006, Aktenzeichen: 1 ABR 5/05
| Leitsatz: | 1. Ein Personalabbau kann eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG darstellen. Maßgebend sind die Zahlen des § 17 Abs. 1 KSchG; in größeren Betrieben müssen allerdings mindestens 5 % der Belegschaft betroffen sein. Bei einem stufenweisen Personalabbau ist entscheidend, ob er auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung beruht. 2. § 112a Abs. 1 BetrVG schränkt die Sozialplanpflicht in Fällen des Personalabbaus ein. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn zu dem Personalabbau weitere Maßnahmen des Arbeitgebers hinzukommen. Unanwendbar ist sie erst, wenn die sonstigen Maßnahmen allein oder zusammen mit dem Personalabbau eine Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG darstellen. Dann ist nach § 112 Abs. 4 BetrVG ein Sozialplan erzwingbar. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 111 Satz 3 Nr. 1, BetrVG § 112 Abs. 4, BetrVG § 112a Abs. 1, |
| Stichworte: | Sozialplanpflicht bei Personalabbau, |
| Verfahrensgang: | ArbG Mainz 9 BV 1939/03 vom 10.03.2004 LAG Rheinland-Pfalz 11 TaBV 11/04 vom 16.12.2004 |
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