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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 27.10.1998, Aktenzeichen: 1 ABR 3/98 



BAG – Aktenzeichen: 1 ABR 3/98

Beschluss vom 27.10.1998


Leitsatz:Leitsätze:

1. Betriebliche Regelungen über die Höhe des Aufwendungsersatzes bei Geschäftsreisen und über entsprechende Pauschalbeträge sind nicht mitbestimmungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die betrieblichen Spesensätze die Pauschbeträge übersteigen, die lohnsteuerfrei bleiben.

2. Anderes gilt, soweit aus Anlaß von Geschäftsreisen Beträge gezahlt werden, die nicht den Zweck haben, entstandene Unkosten in pauschalierter Form abzugelten. Solche betrieblichen Leistungen sind im Zweifel Vergütung, deren Regelung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist.

3. Zur Formulierung und Auslegung von Unterlassungsanträgen bei einem Streit der Betriebspartner um die Mitbestimmungspflichtigkeit neuer Leistungsgrundsätze.

Aktenzeichen: 1 ABR 3/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 27. Oktober 1998
- 1 ABR 3/98 -

I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 13 BV 126/96 -
Beschluß vom 16. Januar 1997

II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 5 TaBV 68/97 -
Beschluß vom 04. September 1997
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1,
Stichworte:Spesenregelung und Mitbestimmung,

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