( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 27.01.1998, Aktenzeichen: 1 ABR 35/97 



BAG – Aktenzeichen: 1 ABR 35/97

Beschluss vom 27.01.1998


Leitsatz:Leitsätze:

1. Ein Betriebsausflug ist keine Sozialeinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG.

2. Besteht im Betrieb ein System der gleitenden Arbeitszeit, in dessen Rahmen die Arbeitnehmer freie Tage ansparen können, so besteht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BetrVG hinsichtlich des durch die Teilnahme an einem Betriebsausflug bedingten und möglicherweise durch Vor- oder Nacharbeit auszugleichenden Arbeitsausfalls.

3. Will der Arbeitgeber die Regelung über eine Zeitgutschrift ändern, so kann ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Lohngestaltung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Betracht kommen, wenn mit der Gutschrift der Zweck einer Erfolgsprämie verfolgt wird.

Aktenzeichen: 1 ABR 35/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 27. Januar 1998
- 1 ABR 35/97 -

I. Arbeitsgericht
München
- 14 BV 152/95 -
Beschluß vom 08. November 1995

II. Landesarbeitsgericht
München
- 4 TaBV 12/96 -
Beschluß vom 20. März 1997
Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG
Vorschriften:BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 8 und 10, ArbGG § 83,
Stichworte:Mitbestimmung bei Zeitgutschrift für Betriebsausflug,

Volltext

Um den Volltext vom BAG – Beschluss vom 27.01.1998, Aktenzeichen: 1 ABR 35/97 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bag/bag-beschluss-vom-27-01-1998-az-1-abr-3597

"BAG - 27.01.1998, 1 ABR 35/97" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN