JuraForum.de > Urteile > BAG > Beschluss vom 27.01.1998, Aktenzeichen: 1 ABR 35/97
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Ein Betriebsausflug ist keine Sozialeinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. 2. Besteht im Betrieb ein System der gleitenden Arbeitszeit, in dessen Rahmen die Arbeitnehmer freie Tage ansparen können, so besteht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BetrVG hinsichtlich des durch die Teilnahme an einem Betriebsausflug bedingten und möglicherweise durch Vor- oder Nacharbeit auszugleichenden Arbeitsausfalls. 3. Will der Arbeitgeber die Regelung über eine Zeitgutschrift ändern, so kann ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Lohngestaltung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Betracht kommen, wenn mit der Gutschrift der Zweck einer Erfolgsprämie verfolgt wird. Aktenzeichen: 1 ABR 35/97 Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 27. Januar 1998 - 1 ABR 35/97 - I. Arbeitsgericht München - 14 BV 152/95 - Beschluß vom 08. November 1995 II. Landesarbeitsgericht München - 4 TaBV 12/96 - Beschluß vom 20. März 1997 |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ArbGG |
| Vorschriften: | BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 8 und 10, ArbGG § 83, |
| Stichworte: | Mitbestimmung bei Zeitgutschrift für Betriebsausflug, |
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