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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 26.10.2004, Aktenzeichen: 1 ABR 31/03 (A) 



BAG – Aktenzeichen: 1 ABR 31/03 (A)

Beschluss vom 26.10.2004


Leitsatz:1. Soll die jahrelang praktizierte Arbeitsfreistellung am Karnevalsdienstag für die Zukunft aufgehoben werden, liegt darin jedenfalls keine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.

2. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst die Befugnis des Betriebsrats, initiativ zu werden, um für einen bestimmten Tag im Jahr Ausnahmen von der regulären Arbeitszeitregelung vorzusehen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer individualrechtliche Ansprüche auf Arbeitsbefreiung an diesem Tag besitzen.
Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG
Vorschriften:BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3, ArbGG § 83 Abs. 3,
Stichworte:Mitbestimmung über Arbeitszeit am Karnevalsdienstag,
Verfahrensgang:ArbG Köln 17 BV 34/02 vom 20.08.2002
LAG Köln 7 TaBV 80/02 vom 12.02.2003

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