JuraForum.de > Urteile > BAG > Beschluss vom 26.09.2000, Aktenzeichen: 3 AZN 181/00
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Der Geltungsbereich eines Firmentarifvertrages erstreckt sich über den Bezirk eines Landesarbeitsgerichts hinaus (§ 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG), wenn es für die Geltendmachung von tariflichen Rechten aufgrund auswärtiger Betriebsstätten auch Gerichtsstände in Bezirken anderer Landesarbeitsgerichte gibt als dem, in dessen Bezirk das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat. 2. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Tarifauslegung genügt es, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nachvollziehbar darlegt, daß die Auslegungsfrage für eine größere Zahl von Arbeitnehmern rechtliche Bedeutung hat. Wird dieser Vortrag durch den Beschwerdegegner substantiiert in Frage gestellt, muß der Beschwerdeführer sein Vorbringen soweit konkretisieren, daß die grundsätzliche Bedeutung der Auslegungsfrage plausibel bleibt. Dies kann er auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist tun (im Anschluß an BAG 15. November 1995 - 4 AZN 580/95 - AP ArbGG 1979 § 72 a Grundsatz Nr. 49 = EzA ArbGG 1979 § 72 a Nr. 72). Aktenzeichen: 3 AZN 181/00 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Beschluß vom 26. September 2000 - 3 AZN 181/00 - I. Arbeitsgericht Urteil vom 25. September 1998 München - 35a Ca 4932/98 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 2. Dezember 1999 München - 4 Sa 912/99 - |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO |
| Vorschriften: | ArbGG § 72 a Grundsatz, ZPO § 29, |
| Stichworte: | Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, |
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