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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 26.04.2005, Aktenzeichen: 1 ABR 1/04 



BAG – Aktenzeichen: 1 ABR 1/04

Beschluss vom 26.04.2005


Leitsatz:1. Enthält im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Beschluss des Landesarbeitsgerichts keine Sachverhaltsfeststellungen, so führt dies regelmäßig zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache. Eine Ausnahme gilt, wenn für das Bundesarbeitsgericht der Streitstoff, über den das Landesarbeitsgericht entschieden hat, zuverlässig feststellbar ist.

2. Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung des vom Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG geschuldeten Ausgleichs für Nachtarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht entfällt nur dann, wenn der Tarifvertrag eine abschließende Ausgleichsregelung iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG enthält.

3. Eine tarifliche Regelung, die sich darin erschöpft, den Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag auszuschließen, ist keine Ausgleichsregelung iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG. In diesem Fall reduziert sich die gesetzlich eröffnete Wahlmöglichkeit auf die Gewährung von Freizeitausgleich. Bei dessen Ausgestaltung hat der Betriebsrat mitzubestimmen.
Rechtsgebiete:ArbZG, BetrVG, ZPO
Vorschriften:ArbZG § 6 Abs. 5, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7, ZPO § 559,
Stichworte:Mitbestimmung bei Ausgleich für Nachtarbeit,
Verfahrensgang:ArbG Heilbronn 6 BV 7/02 vom 22.11.2002
LAG Baden-Württemberg 8 TaBV 2/03 vom 22.07.2003

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