JuraForum.de > Urteile > BAG > Beschluss vom 25.02.1998, Aktenzeichen: 7 ABR 11/97
| Leitsatz: | Leitsatz: Beamte einer landeseigenen Anstalt öffentlichen Rechts, die durch Gesetz in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und danach mit anderen Gesellschaften zu einer neuen Aktiengesellschaft verschmolzen worden ist, sind bei der Wahl des Betriebsrats des entstandenen Unternehmens nicht wahlberechtigt und nicht wählbar, wenn sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Land verbleiben und bei dem entstandenen Unternehmen die Aufgaben der bisherigen Anstalt in Form der Überlassung von Dienstleistungsergebnissen wahrnehmen. Aktenzeichen: 7 ABR 11/97 Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 25. Februar 1998 - 7 ABR 11/97 - I. Arbeitsgericht Stuttgart Beschluß vom 21. Juni 1995 - 22 BV 33/95 - II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluß vom 06. Februar 1997 - 6 TaBV 12/95 - |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, Neuordnung Gebäudeversicherung Ba.-Wü., AÜG, BGB |
| Vorschriften: | BetrVG § 5 Abs. 1 und Abs. 2, BetrVG § 7, BetrVG § 8, Gesetz zur Neuordnung der Gebäudeversicherung des Landes Baden-Württemberg vom 28. Juni 1993 (GBl. S. 505) Art. 1 § 3 Abs. 2 und Abs. 3, AÜG § 1 Abs. 2, AÜG § 10, AÜG § 13, BGB § 613 a, |
| Stichworte: | Wahlberechtigung und Wählbarkeit eines Beamten in einer in eine Aktiengesellschaft umgewandelten Anstalt des öffentlichen Rechts, |
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