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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 25.01.2005, Aktenzeichen: 1 ABR 59/03 

BAG – Aktenzeichen: 1 ABR 59/03

Beschluss vom 25.01.2005


Leitsatz:1. Besetzt der Arbeitgeber einen zuvor ausgeschriebenen Arbeitsplatz im Wege einer Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit schon beschäftigter Arbeitnehmer, so liegt darin bei länger als einmonatiger Dauer eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

2. Die einvernehmliche Verminderung der vertraglichen Arbeitszeit betriebsangehöriger Arbeitnehmer löst Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht aus.
Rechtsgebiete:BetrVG, ZPO, ArbGG
Vorschriften:BetrVG § 93, BetrVG § 95 Abs. 3, BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1, BetrVG § 101 Satz 1, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, ZPO § 256 Abs. 1, ArbGG § 94 Abs. 3,
Stichworte:Mitbestimmung bei Änderung der vertraglichen Arbeitszeit,
Verfahrensgang:ArbG Bielefeld 5 BV 60/02 vom 29.04.2003
LAG Hamm 10 TaBV 104/03 vom 10.10.2003

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