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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 24.09.2002, Aktenzeichen: 5 AZB 12/02 

BAG – Aktenzeichen: 5 AZB 12/02

Beschluss vom 24.09.2002


Leitsatz:Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG liegt nur vor, wenn der Auszubildende aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist. Das kommt auch außerhalb der betrieblichen Berufsbildung gemäß § 1 Abs. 5 BBiG in Betracht.
Rechtsgebiete:ArbGG
Vorschriften:ArbGG § 5,
Stichworte:Umschulungsverhältnis - Zulässigkeit des Rechtswegs,
Verfahrensgang:ArbG Hamburg 22 Ca 79/01 vom 13.07.2001
LAG Hamburg 3 Sa 75/01 vom 01.03.2002

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