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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 24.04.2007, Aktenzeichen: 1 ABR 47/06 

BAG – Aktenzeichen: 1 ABR 47/06

Beschluss vom 24.04.2007


Leitsatz:Die zur Abdeckung eines betrieblichen Mehrbedarfs mit einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vereinbarte befristete Erhöhung der Arbeitszeit ist regelmäßig eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3,
Stichworte:Vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit,
Verfahrensgang:ArbG Mainz 2 BV 69/05 vom 19.01.2006
LAG Rheinland-Pfalz 9 TaBV 5/06 vom 03.05.2006

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