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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 24.01.2001, Aktenzeichen: 4 ABR 4/00 

BAG – Aktenzeichen: 4 ABR 4/00

Beschluss vom 24.01.2001


Leitsatz:1. Ein Firmentarifvertrag kann für eine künftige Gesellschaft abgeschlossen werden.

2. Der Abschluß eines Zuordnungstarifvertrages ist in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG für mehrere selbständige Betriebe möglich.

3. Die Erteilung der behördlichen Zustimmung nach § 3 Abs. 2 BetrVG spricht dafür, daß durch die tarifliche Regelung die Bildung von Arbeitnehmervertretungen erleichtert wird.
Rechtsgebiete:BetrVG, TVG, BGB
Vorschriften:BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3, BetrVG § 3 Abs. 2, TVG § 1 Abs. 2, BGB § 126, BGB § 164,
Stichworte:Betriebsverfassungsrechtlicher Zuordnungstarifvertrag,
Verfahrensgang:ArbG Düsseldorf 5 BV 38/99
LAG Düsseldorf 5 (6) TaBV 56/99

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