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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 23.09.2003, Aktenzeichen: 1 ABR 35/02 

BAG – Aktenzeichen: 1 ABR 35/02

Beschluss vom 23.09.2003


Leitsatz:1. Im Gemeinschaftsbetrieb besteht das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung nach § 99 BetrVG ausschließlich gegenüber dem Vertragsarbeitgeber des betroffenen Arbeitnehmers.

2. Voraussetzung für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingruppierung ist die Anwendbarkeit einer Vergütungsordnung auf das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil von einem tarifgebundenen auf einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber über, ist der neue Arbeitgeber bei Neueinstellungen nicht bereits wegen des Betriebsübergangs an die tarifliche Vergütungsordnung gebunden. Die Anwendbarkeit der tariflichen Vergütungsordnung auf Neueinstellungen bedarf in diesem Fall vielmehr eines zusätzlichen Geltungsgrundes.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1,
Stichworte:Eingruppierung in Vergütungsordnung,
Verfahrensgang:ArbG München 21 BV 157/00 vom 20.03.2001
LAG München 3 TaBV 26/01 vom 20.06.2002

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