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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 23.03.1999, Aktenzeichen: 3 AZR 631/97 



BAG – Aktenzeichen: 3 AZR 631/97

Beschluss vom 23.03.1999


Leitsatz:Leitsatz:

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts ruft gemäß Art. 177 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EG den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung des Art. 119 EG zur Entscheidung folgender Frage an:

Muß Art. 119 EG dahin ausgelegt werden, daß Pensionskassen als Arbeitgeber anzusehen sind und Gleichbehandlung von Mann und Frau bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung schulden, obwohl den benachteiligten Arbeitnehmern gegenüber ihren unmittelbaren Versorgungsschuldnern, den Arbeitgebern als Parteien der Arbeitsverträge, ein insolvenzgeschützter, die Diskriminierung ausschließender Anspruch zusteht?

Aktenzeichen: 3 AZR 631/97 (A)
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Beschluß vom 23. März 1999
- 3 AZR 631/97 (A) -

I. Arbeitsgericht
Wuppertal
- 4 Ca 3394/96 -
Urteil vom 16. Januar 1997

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 17 Sa 306/97 -
Urteil vom 11. Juni 1997
Rechtsgebiete:EG, BetrAVG
Vorschriften:EG Art. 119, EG Art. 177 Abs. 1 Buchst. a, BetrAVG § 1, BetrAVG § 7,
Stichworte:Pensionskasse und arbeitsrechtliches Diskriminierungsverbot,

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