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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 23.03.1999, Aktenzeichen: 1 ABR 33/98 



BAG – Aktenzeichen: 1 ABR 33/98

Beschluss vom 23.03.1999


Leitsatz:Leitsätze:

1. Legt ein mit dem Betriebsrat vereinbarter Dienstplan für Postzusteller das Ende der täglichen Arbeitszeit fest, so ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, daß dieses Dienstende entsprechend den im Betrieb angewandten Arbeitszeitrichtlinien nur einen Durchschnittswert markiert. Die Überschreitung des dienstplanmäßigen Arbeitszeitendes ist von der mitbestimmten Arbeitszeitregelung gedeckt und stellt keine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG dar.

2. Gegen eine solche Regelung bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber nach den gewählten Verfahrensgrundsätzen das Ende der tatsächlichen Arbeitszeit nicht durch Veränderung der Zustellbezirke beliebig beeinflussen kann.

Aktenzeichen: 1 ABR 33/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 23. März 1999
- 1 ABR 33/98 -

I. Arbeitsgericht
Köln
- 15 BV 207/96 -
Beschluß vom 18. Juni 1997

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 6 TaBV 65/97 -
Beschluß vom 26. Februar 1998
Rechtsgebiete:BetrVG, PostPersRG, TVArb Bundespost
Vorschriften:BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3, PostPersRG § 24, TVArb Bundespost § 5,
Stichworte:Arbeitszeit von Postzustellern,

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