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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 23.03.1999, Aktenzeichen: 1 ABR 28/98 

BAG – Aktenzeichen: 1 ABR 28/98

Beschluss vom 23.03.1999


Leitsatz:Leitsätze:

1. Ein Landes-Sportverband dient dadurch, daß er den Sportbetrieb seiner Mitgliedsvereine finanziell und organisatorisch unterstützt, nicht unmittelbar erzieherischen Bestimmungen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG.

2. Die Aufgabe, öffentliche Fördermittel zu beschaffen und an die Mitglieder zu verteilen, ist keine politische Zweckbestimmung im Sinne dieser Vorschrift.

3. Die in § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG enthaltene Aufzählung von geschützten Zwecken ist abschließend. Hinsichtlich des Sports besteht hier keine Regelungslücke, die auf dem Wege einer Analogie zu den normierten Tendenzmerkmalen geschlossen werden müßte.

Aktenzeichen: 1 ABR 28/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 23. März 1999
- 1 ABR 28/98 -

I. Arbeitsgericht
München
- 31 BV 107/96 -
Beschluß vom 18. Oktober 1996

II. Landesarbeitsgericht
München
- 8 TaBV 16/97 -
Beschluß vom 25. November 1997
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Stichworte:Landes-Sportverband als tendenzfreies Unternehmen,

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