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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 22.10.1999, Aktenzeichen: 5 AZB 21/99 



BAG – Aktenzeichen: 5 AZB 21/99

Beschluss vom 22.10.1999


Leitsatz:Leitsätze:

1. Hat das Beschwerdegericht im Rechtswegbestimmungsverfahren die weitere sofortige Beschwerde nicht zugelassen, so kommen diese oder eine gesonderte Nichtzulassungsbeschwerde als außerordentliche Rechtsbehelfe auch dann nicht in Betracht, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts gegen ein Verfahrensgrundrecht verstößt.

2. Auch unter dem Gesichtspunkt einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" gilt jedenfalls so lange nichts anderes, wie eine einfachere Korrektur der Entscheidung des Beschwerdegerichts möglich ist.

3. Eine solche Möglichkeit besteht darin, daß das Beschwerdegericht seine Entscheidung ungeachtet der Vorschrift des § 577 Abs. 3 ZPO selbst überprüft (im Anschluß an BGHZ 130, 97; BGH ZIP 1997, 1757).

Aktenzeichen: 5 AZB 21/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Beschluß vom 22. Oktober 1999
- 5 AZB 21/99 -

I. Arbeitsgericht
Ludwigshafen
- 2 Ca 2731/98 -
Beschluß vom 14. Oktober 1998

II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 6 (7) Ta 213/98 -
Beschluß vom 7. Mai 1999
Rechtsgebiete:GVG, ZPO, GG
Vorschriften:GVG § 17 a Abs. 4, ZPO § 577 Abs. 2, ZPO § 577 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 103 Abs. 1,
Stichworte:Außerordentlicher Rechtsbehelf wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit",

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