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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 22.03.2000, Aktenzeichen: 7 ABR 34/98 



BAG – Aktenzeichen: 7 ABR 34/98

Beschluss vom 22.03.2000


Leitsatz:Leitsätze:

1. Eine Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, daß auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt.

2. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitgeber einem anderen Betriebsinhaber zur Arbeitsleistung überlassen und in dessen Betrieb eingegliedert, bleibt er gemäß § 14 Abs. 1 AÜG betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb des Vertragsarbeitgebers zugeordnet. Dies gilt auch für die gesetzlich nicht geregelten Erscheinungsformen der nichtgewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.

3. § 14 Abs. 1 AÜG ist auch anwendbar, wenn ein in Deutschland ansässiger Vertragsarbeitgeber Arbeitnehmer an den Inhaber eines im Ausland liegenden Betriebs verleiht.

Aktenzeichen: 7 ABR 34/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 22. März 2000
- 7 ABR 34/98 -

I. Arbeitsgericht
Köln
- 3 BV 182/96 -
Beschluß vom 26. Februar 1997

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 13 TaBV 37/97 -
Beschluß vom 14. April 1998
Rechtsgebiete:AÜG, BetrVG, ZPO
Vorschriften:AÜG § 14 Abs. 1, AÜG § 1 Abs. 1 Satz 1, AÜG § 1 Abs. 2, AÜG § 9 Nr. 1, AÜG § 10 Abs. 1 Satz 1, AÜG § 13 aF, BetrVG § 7, BetrVG § 8, BetrVG § 19 Abs. 2 Satz 2, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, ZPO § 256 Abs. 1,
Stichworte:Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung,

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