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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 22.01.2002, Aktenzeichen: 3 ABR 28/01 



BAG – Aktenzeichen: 3 ABR 28/01

Beschluss vom 22.01.2002


Leitsatz:1. Der Zwischenbeschluß einer Einigungsstelle, in der diese die eigene Zuständigkeit feststellt, ist jedenfalls dann nicht mehr gesondert gerichtlich anfechtbar, wenn bereits vor der gerichtlichen Anhörung im Verfahren erster Instanz der abschließend regelnde Spruch der Einigungsstelle vorliegt (Abgrenzung zu BAG 4. Juli 1989 - 1 ABR 40/88 - BAGE 62, 233).

2. Verfahrensbegleitende Zwischenbeschlüsse der Einigungsstelle, die nicht die Zuständigkeit der Einigungsstelle zum Gegenstand haben, sind nicht gesondert gerichtlich anfechtbar (Bestätigung von BAG 4. Juli 1989 - 1 ABR 40/88 - aaO).
Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG
Vorschriften:BetrVG § 76, ArbGG § 60 Abs. 4, ArbGG § 84 Abs. 3,
Stichworte:Zwischenbeschlüsse der Einigungsstelle - Anfechtbarkeit,
Verfahrensgang:ArbG Köln 10 BV 30/00
LAG Köln 13 (7) TaBV 83/00

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