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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 21.01.2004, Aktenzeichen: 6 AZR 583/02 



BAG – Aktenzeichen: 6 AZR 583/02

Beschluss vom 21.01.2004


Leitsatz:1. Die in § 12 Abs. 1 MTA-O geregelte Versetzungsbefugnis, wonach der Angestellte aus dienstlichen Gründen auch an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Dienstortes versetzt werden kann, kann im Arbeitsvertrag abbedungen werden.

2. Haben die Parteien in einem im öffentlichen Dienst üblichen Mustervertrag zunächst den Beginn und die Art der Beschäftigung vereinbart und die Dienststelle bezeichnet, bei der der Angestellte eingestellt wird, und nachfolgend die Geltung eines Tarifvertrags verabredet, der die Versetzung des Angestellten an eine andere Dienststelle regelt, ist die tarifliche Versetzungsbefugnis des Arbeitgebers in der Regel nicht ausgeschlossen. Einen eingeschränkten Umfang hat das tarifliche Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers nur dann, wenn die Parteien dazu eindeutige Absprachen treffen.
Rechtsgebiete:BGB, SGB III, SGB, BPersVG, ZPO, MTA-O
Vorschriften:BGB § 133, BGB § 157, BGB § 315 Abs. 3, SGB III § 436 Abs. 2, SGB aF § 304 Abs. 1, SGB § 308 Abs. 3, BPersVG § 69 Abs. 1, BPersVG § 69 Abs. 2 Satz 1, BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3, ZPO § 91a Abs. 1, Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (MTA-O) vom 10. Dezember 1990 § 12 Abs. 1,
Stichworte:Tarifliche Versetzungsbefugnis - Dienstort,
Verfahrensgang:ArbG Dresden 5 Ca 2475/01 vom 25.10.2001
LAG Sachsen 8 Sa 1049/01 vom 23.05.2002

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