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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 20.12.2007, Aktenzeichen: 9 AZR 1040/06 



BAG – Aktenzeichen: 9 AZR 1040/06

Beschluss vom 20.12.2007


Leitsatz:1. Nicht nur die Hauptsache, sondern auch das Rechtsmittel kann für erledigt erklärt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn ihm durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen wird und die Rücknahme des Rechtsmittels zu einer unangemessenen Kostenentscheidung führen würde.

2. Nach § 516 Abs. 1 ZPO kann der Berufungskläger die Berufung nur bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. Mit Einwilligung des Gegners ist die Rücknahme der Berufung auch nach Verkündung des Berufungsurteils bis zum Eintritt der Rechtskraft zulässig.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91a,
Stichworte:Erledigung der Revision,
Verfahrensgang:ArbG Berlin, 86 Ca 9913/05 vom 30.11.2005
LAG Berlin, 10 Sa 2388/05 vom 16.02.2006

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