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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 20.08.2002, Aktenzeichen: 9 AZN 130/02 



BAG – Aktenzeichen: 9 AZN 130/02

Beschluss vom 20.08.2002


Leitsatz:1. Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen an die Begründung einer Divergenzbeschwerde gehört die Darlegung, daß in der anzufechtenden Entscheidung das Landesarbeitsgericht einen fallübergreifenden Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz abweicht, den zu derselben Rechtsfrage eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte aufgestellt hat (Bestätigung Senat 14. Februar 2001 - 9 AZN 878/00 - AP ArbGG 1979 § 72 a Divergenz Nr. 42 = EzA ArbGG 1979 § 72 a Nr. 93).

2. Sind die sich widersprechenden Rechtssätze auf der Grundlage unterschiedlicher Rechtsnormen aufgestellt worden, muß der Beschwerdeführer zur Begründung einer rechtserheblichen Divergenz darlegen, daß die unterschiedlichen Rechtsnormen einen identischen Regelungsgegenstand betreffen. Ansonsten kann nicht davon ausgegangen werden, daß die sich widersprechenden Rechtssätze zu derselben Rechtsfrage aufgestellt sind. Ob eine wörtliche Übereinstimmung der Normtexte erforderlich ist, bleibt unentschieden. Die bloße Vergleichbarkeit der Regelungsinhalte genügt jedenfalls nicht (Fortführung Senat 8. Dezember 1994 - 9 AZN 849/94 - BAGE 79, 3).
Rechtsgebiete:ArbGG
Vorschriften:ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2, ArbGG § 72 a Abs. 1, ArbGG § 72 a Abs. 3,
Stichworte:Divergenzbeschwerde - Zulässigkeitsprüfung,
Verfahrensgang:ArbG Berlin 81 Ca 24599/00 vom 19.04.2001
LAG Berlin 7 Sa 1328/01 vom 08.11.2001

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