JuraForum.de > Urteile > BAG > Beschluss vom 20.02.2001, Aktenzeichen: 1 ABR 30/00
| Leitsatz: | Ein Antrag des Betriebsrats, den Arbeitgeber zu verpflichten, zu bereits vorgenommenen Einstellungen nachträglich die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG einzuholen, ist im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die Möglichkeit des Betriebsrats, nach § 101 BetrVG vorzugehen, ist ein solcher Antrag unzulässig. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ZPO |
| Vorschriften: | BetrVG § 99, BetrVG § 101, ZPO § 139, |
| Stichworte: | Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einstellung von technischen Sachverständigen für eine Tätigkeit bei ausländischen Konzerngesellschaften, |
| Verfahrensgang: | ArbG München 6a BV 15/99 LAG München 9 TaBV 51/99 |
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