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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 19.06.2001, Aktenzeichen: 1 ABR 43/00 

BAG – Aktenzeichen: 1 ABR 43/00

Beschluss vom 19.06.2001


Leitsatz:1. Ob bei Maßnahmen, die Leiharbeitnehmer betreffen, der Betriebsrat des Verleiherbetriebs oder derjenige des Entleiherbetriebs mitzubestimmen hat, richtet sich danach, ob der Vertragsarbeitgeber oder der Entleiher die mitbestimmungspflichtige Entscheidung trifft.

2. Die Entsendung von Leiharbeitnehmern in Betriebe, deren betriebsübliche Arbeitszeit die vom Leiharbeitnehmer vertraglich geschuldete Arbeitszeit übersteigt, ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig, sofern die Entsendung für eine entsprechend verlängerte Arbeitszeit erfolgt. Das Mitbestimmungsrecht steht dem beim Verleiher gebildeten Betriebsrat zu.
Rechtsgebiete:BetrVG, AÜG
Vorschriften:BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3, BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 2, BetrVG § 99, AÜG § 14,
Stichworte:Mehrarbeit von Leiharbeitnehmern - Mitbestimmung des Betriebsrats im Verleiherbetrieb,
Verfahrensgang:ArbG Köln 16 BV 210/98
LAG Köln 13 TaBV 30/00

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