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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 19.03.2003, Aktenzeichen: 7 ABR 15/02 



BAG – Aktenzeichen: 7 ABR 15/02

Beschluss vom 19.03.2003


Leitsatz:1. Der Betriebsrat hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten zur Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das Beschlußverfahren bislang ungeklärte Rechtsfragen zum Gegenstand hat und die Rechtsauffassung des Betriebsrats vertretbar ist.

2. Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auch bei der schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber über die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen iSv. § 99 BetrVG, die den Betriebsratsvorsitzenden selbst betreffen.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 40 Abs. 1, BetrVG § 26 Abs. 2,
Stichworte:Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats,
Verfahrensgang:ArbG Wuppertal 8 BV 12/01 vom 13.08.2001
LAG Düsseldorf 11 TaBV 48/01 vom 15.11.2001

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