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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 18.09.2002, Aktenzeichen: 1 ABR 54/01 

BAG – Aktenzeichen: 1 ABR 54/01

Beschluss vom 18.09.2002


Leitsatz:1. Im Fall eines Betriebsübergangs behalten Gesamtbetriebsvereinbarungen, die in den Betrieben des abgebenden Unternehmens gelten, in den übertragenen Teilen des Unternehmens ihren Status als Rechtsnormen auch dann, wenn nur einer oder mehrere Betriebe übergehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das andere Unternehmen bis dahin keinen Betrieb führte und die übertragenen Betriebe ihre Identität bewahrt haben.

2. Wird nur ein Betrieb übernommen, bleiben die Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen bestehen. Werden alle oder mehrere Betriebe übernommen, bleiben dort die Gesamtbetriebsvereinbarungen als solche bestehen.

3. Wird ein übernommener Betriebsteil vom Erwerber als selbständiger Betrieb geführt, gelten in ihm die im ursprünglichen Betrieb bestehenden Einzel- und Gesamtbetriebsvereinbarungen normativ weiter.
Rechtsgebiete:BetrVG, BGB, ZPO
Vorschriften:BetrVG § 77 Abs. 1, BetrVG § 50, BetrVG § 47, BetrVG § 21 a, BGB § 613 a, ZPO § 139, ZPO § 253, ZPO § 256,
Stichworte:Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang,
Verfahrensgang:ArbG Elmshorn 4 BV 44 c/00 vom 07.02.2001
LAG Schleswig-Holstein 1 TaBV 6 a/01 vom 18.09.2001

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