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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 18.05.2004, Aktenzeichen: 9 AZN 653/03 



BAG – Aktenzeichen: 9 AZN 653/03

Beschluss vom 18.05.2004


Leitsatz:1. Die Beschwerde wegen Divergenz kann auch damit begründet werden, das Berufungsgericht habe in seiner nur scheinbar fallbezogenen Würdigung einen verdeckten divergierenden Rechtssatz aufgestellt.

2. Die Divergenzbeschwerde ist in diesem Fall nur dann begründet, wenn sich aus der Entscheidungsbegründung des Berufungsgerichts zwingende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Berufungsgericht den von der Beschwerde formulierten Rechtssatz seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat. Davon kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, wenn die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe verdeckt den Rechtssatz aufgestellt, bestimmte rechtliche Gesichtspunkte seien unbeachtlich.

3. Hat das Berufungsgericht einen gesetzlich oder von der Rechtsprechung vorgeschriebenen rechtlichen Gesichtspunkt lediglich unberücksichtigt gelassen, so liegt darin ein Rechtsanwendungsfehler. Dieser kann nicht im Beschwerdeverfahren, sondern nur im Rahmen eines statthaften Revisionsverfahrens überprüft werden.
Rechtsgebiete:ArbGG
Vorschriften:ArbGG § 72 Abs. 2, ArbGG § 72a Abs. 1, ArbGG § 72a Abs. 3,
Stichworte:Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz,
Verfahrensgang:ArbG Stuttgart 15 Ca 10574/98 vom 05.12.2000
LAG Baden-Württemberg 21 Sa 46/02 vom 23.06.2003

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