JuraForum.de > Urteile > BAG > Beschluss vom 18.04.2007, Aktenzeichen: 7 ABR 30/06
| Leitsatz: | Die Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe mit Sitz des herrschenden Unternehmens im Ausland nach § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 3 Buchst. a EBRG ist eine Angelegenheit des Gesamtbetriebsrats iSv. § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Bestellung ist das Arbeitsgericht örtlich und international zuständig, in dessen Bezirk das nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größte Unternehmen, bei dem ein Gesamtbetriebsrat gebildet ist, seinen Sitz hat. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, EBRG |
| Vorschriften: | ArbGG § 82 Abs. 1, ArbGG § 82 Abs. 2, EBRG § 2, EBRG § 18 Abs. 2, EBRG § 23 Abs. 3, |
| Stichworte: | Europäischer Betriebsrat - Entsendung - Zuständigkeit, |
| Verfahrensgang: | ArbG Düsseldorf 3 BV 30/05 vom 21.06.2005 LAG Düsseldorf 11 TaBV 47/05 vom 15.12.2005 |
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