JuraForum.de > Urteile > BAG > Beschluss vom 18.01.2000, Aktenzeichen: 9 AZR 122/95 (B)
| Leitsatz: | Leitsätze: I. Für eine Minderung des Zinsanspruchs eines Arbeitnehmers auf einen im Entscheidungsausspruch nicht bezifferten sog. Nettobetrag gibt es keine Rechtsgrundlage. Mit der Einbehaltung und Abführung der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erlischt insoweit der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers. Das Erlöschen wird nicht durch eine Aufrechnungserklärung des Arbeitgebers, sondern durch Erfüllung bewirkt. Für die Entscheidung über den Zinsanspruch nach § 288 Abs. 1 BGB ist zwischen den im Erkenntnisverfahren maßgeblichen Merkmalen und den Voraussetzungen zu unterscheiden, die ggf. im Vollstreckungsverfahren zu beachten sind. II. Deswegen legt der Neunte Senat dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts die Rechtsfrage zur Entscheidung vor: Stehen dem Arbeitnehmer als Gläubiger einer Entgeltforderung gegen den Arbeitgeber die gesetzlichen Verzugszinsen im Sinne von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus diesem Betrag oder aus dem Betrag zu, der um die vom Arbeitgeber einzubehaltenden und abzuführenden Steuern und Beiträge gemindert ist? Aktenzeichen: 9 AZR 122/95 (B) Bundesarbeitsgericht 9. Senat Beschluß vom 18. Januar 2000 - 9 AZR 122/95 (B) - I. Arbeitsgericht Nürnberg - 4 Ca 6396/89 - Teilurteil vom 22. Februar 1990 II. Landesarbeitsgericht Nürnberg - 6 Sa 371/90 - Urteil vom 22. März 1994 |
| Rechtsgebiete: | BGB, EStG, SGB IV |
| Vorschriften: | BGB § 284 Abs. 1, BGB § 288 Abs. 1 Satz 1, BGB § 362, BGB § 388, BGB § 389, EStG § 38 Abs. 1, EStG § 41 a Abs. 1, SGB IV § 28 g, |
| Stichworte: | Bemessungsgrundlage für gesetzliche Verzugszinsen, |
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