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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 17.08.1999, Aktenzeichen: 3 ABR 55/98 

BAG – Aktenzeichen: 3 ABR 55/98

Beschluss vom 17.08.1999


Leitsatz:Leitsätze:

1. Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung sind nach § 77 Abs. 5 BetrVG kündbar. Die Ausübung des Kündigungsrechts bedarf keiner Rechtfertigung und unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit begrenzen aber die Kündigungswirkungen. Soweit hiernach Versorgungsbesitzstände unangetastet bleiben, ist deren Rechtsgrundlage weiterhin die gekündigte Betriebsvereinbarung (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

2. Der Betriebsrat ist befugt, im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren feststellen zu lassen, welche Wirkungen die Kündigung hat und in welchem Umfang die Betriebsvereinbarung noch fortgilt. Es spricht alles dafür, daß die Entscheidung über einen solchen Antrag auch den Arbeitgeber und die betroffenen Arbeitnehmer im Verhältnis zueinander bindet. Eine konkrete Billigkeitskontrolle im Individualverfahren ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

Aktenzeichen: 3 ABR 55/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Beschluß vom 17. August 1999
- 3 ABR 55/98 -

I. Arbeitsgericht
Ludwigshafen
- 8 BV 143/97 -
Beschluß vom 21. Januar 1998

II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 4 TaBV 12/98 -
Beschluß vom 14. Juli 1998
Rechtsgebiete:BetrVG, BetrAVG, ZPO
Vorschriften:BetrVG § 77, BetrVG § 87 Altersversorgung, BetrAVG § 1 Ablösung, ZPO § 256,
Stichworte:Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung,

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