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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 16.11.2005, Aktenzeichen: 7 ABR 12/05 



BAG – Aktenzeichen: 7 ABR 12/05

Beschluss vom 16.11.2005


Leitsatz:1. Es zählt zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, die in Formulararbeitsverträgen enthaltenen Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Nachweisgesetzes sowie mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überwachen.

2. Das Überwachungsrecht umfasst keine Zweckmäßigkeitskontrolle, sondern nur eine Rechtskontrolle der in den Formulararbeitsverträgen enthaltenen Vertragsklauseln.

3. Der Betriebsrat muss vor der Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nutzen, um sich das notwendige Wissen anzueignen. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist daher nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat nicht zuvor bei dem Arbeitgeber um die Klärung der offenen Fragen bemüht hat.
Rechtsgebiete:ArbGG, BetrVG, BGB, NachwG, ZPO
Vorschriften:ArbGG § 83 Abs. 1, BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1, BetrVG § 80 Abs. 2 Satz 1, BetrVG § 80 Abs. 2 Satz 2, BetrVG § 80 Abs. 3, BGB § 305, BGB § 306, BGB § 307, BGB § 308, BGB § 309, BGB § 310, NachwG § 2, ZPO § 81,
Stichworte:Hinzuziehung eines Sachverständigen,
Verfahrensgang:ArbG Hamburg 4 BV 4/03 vom 23.09.2003
LAG Hamburg 3 TaBV 11/03 vom 24.02.2005

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