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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 15.02.2005, Aktenzeichen: 9 AZN 982/04 



BAG – Aktenzeichen: 9 AZN 982/04

Beschluss vom 15.02.2005


Leitsatz:1. Das Nichtzulassungsbeschwerderecht in der durch das Anhörungsrügengesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2005 geschaffenen Fassung ist auf alle Nichtzulassungsbeschwerden anzuwenden, bei denen die Begründungsfrist nach diesem Zeitpunkt abläuft.

2. Nach neuem Recht ist die Nichtzulassungsbeschwerde immer statthaft, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, ohne dass es darauf ankommt, ob die Rechtssache aus einem der früher privilegierten Rechtsgebiete stammt. Im Übrigen hat sich an den Voraussetzungen der Grundsatzbeschwerde gegenüber dem vorher geltenden Rechtszustand nichts geändert.
Rechtsgebiete:ArbGG, AnhörungsrügenG
Vorschriften:ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1, ArbGG § 72a Abs. 1, ArbGG § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), ArbGG § 72a Abs. 1 i.d.F. der Bekantmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 1036), AnhörungsrügenG Art. 22,
Stichworte:Nichtzulassungsbeschwerde, grundsätzliche Bedeutung,
Verfahrensgang:ArbG Halle 2 Ca 2941/03 vom 11.12.2003
LAG Sachsen-Anhalt 11 Sa 142/04 vom 21.09.2004

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