JuraForum.de > Urteile > BAG > Beschluss vom 14.11.2006, Aktenzeichen: 1 ABR 4/06
| Leitsatz: | 1. Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung eines elektronischen Datenverarbeitungssystems, das zur Verhaltens und Leistungskontrolle bestimmt ist, obliegt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat, wenn das System betriebsübergreifend eingeführt werden soll und eine unterschiedliche Ausgestaltung in den einzelnen Betrieben mit der einheitlichen Funktion des Systems nicht vereinbar wäre. 2. Die nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG begründete originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Regelung einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ist nicht auf eine Rahmenkompetenz beschränkt. Eine einheitliche mitbestimmungspflichtige Angelegenheit kann nicht aufgespalten werden in Teile, die in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fallen, und solche, für welche die örtlichen Betriebsräte zuständig sind. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 50 Abs. 1 Satz 1, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6, |
| Stichworte: | Mitbestimmung bei elektronischem Datenverarbeitungssystem, |
| Verfahrensgang: | ArbG Mönchengladbach 4 BV 2/05 vom 14.04.2005 LAG Düsseldorf 11 TaBV 22/05 vom 20.10.2005 |
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