JuraForum.de > Urteile > BAG > Beschluss vom 14.02.2001, Aktenzeichen: 9 AZN 878/00
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Divergenzbeschwerde gehört die Darlegung, daß in der anzufechtenden Entscheidung das Landesarbeitsgericht zu einer bestimmten Rechtsfrage einen fallübergreifenden Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz abweicht, den zu derselben Rechtsfrage eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte aufgestellt hat. 2. Ein Beschwerdeführer genügt seiner Begründungslast nicht schon dadurch, daß er die von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweichenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts wiedergibt. Hat das Landesarbeitsgericht seiner Subsumtion keinen Obersatz vorangestellt, muß der Beschwerdeführer den sich aus den einzelfallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ergebenden Rechtssatz selbst formulieren. Aktenzeichen: 9 AZN 878/00 Bundesarbeitsgericht 9. Senat Beschluß vom 14. Februar 2001 - 9 AZN 878/00 - I. Arbeitsgericht Köln - 3 Ca 10964/98 - Urteil vom 18. August 1999 II. Landesarbeitsgericht Köln - 10 Sa 131/00 - Urteil vom 17. August 2000 |
| Rechtsgebiete: | ArbGG |
| Vorschriften: | ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2, ArbGG § 72 a Abs. 3 Satz 2, |
| Stichworte: | Divergenzbeschwerde, |
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