JuraForum.de > Urteile > BAG > Beschluss vom 13.05.1998, Aktenzeichen: 7 ABR 65/96
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Will der Betriebsrat seinen Anspruch auf Freistellung von den Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG entstanden sind, an den Gläubiger abtreten, so bedarf es dazu eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses. Fehlt der Beschluß, erwirbt der Gläubiger keine unmittelbar gegen den Arbeitgeber durchsetzbare Forderung. 2. Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats wandelt sich mit der ordnungsgemäß beschlossenen Abtretung in einen Zahlungsanspruch. 3. Verständigen sich die Betriebspartner über einen Interessenausgleich und schließen sie einen Sozialplan ab, so handelt es sich dabei nicht um einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB und des § 23 BRAGO. Aktenzeichen: 7 ABR 65/96 Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96 - I. Arbeitsgericht Bochum Beschluß vom 15. November 1994 - 2 BV 42/94 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Beschluß vom 14. Mai 1996 - 13 TaBV 106/95 - |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, BGB, BRAGO |
| Vorschriften: | BetrVG § 80 Abs. 3, BetrVG § 40 Abs. 1, BGB § 779, BRAGO § 23, |
| Stichworte: | Vergleichsgebühr bei einem Rechtsanwalt als Sachverständigem, |
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