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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 12.12.2006, Aktenzeichen: 3 AZN 625/06 



BAG – Aktenzeichen: 3 AZN 625/06

Beschluss vom 12.12.2006


Leitsatz:1. Dass eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung "objektiv willkürlich" ist, begründet nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eröffnet deshalb nicht die Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

2. Es verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein Gericht Handlungen oder Unterlassungen eines Prozessbeteiligten im Gerichtssaal zu entscheidungserheblichen Tatsachenfragen deutet, ohne diese umfassend und hinsichtlich aller naheliegenden Wertungsgesichtspunkte zu würdigen.

3. Erweist sich eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör als begründet, kann der Rechtsstreit auch an eine andere Kammer des Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden.
Rechtsgebiete:GG, ArbGG, ZPO
Vorschriften:GG Art. 103 Abs. 1, ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1, ArbGG § 72a Abs. 1, ArbGG § 72b Abs. 5, ZPO § 563 Abs. 1 Satz 2,
Stichworte:Nichtzulassungsbeschwerde, Zurückverweisung,
Verfahrensgang:ArbG Reutlingen 2 Ca 529/04 vom 30.06.2005
LAG Baden-Württemberg 7 Sa 21/06 vom 12.05.2006

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