JuraForum.de > Urteile > BAG > Beschluss vom 12.11.2002, Aktenzeichen: 1 ARB 1/02
| Leitsatz: | Der Betriebsrat im Entleiherbetrieb kann die nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG iVm. § 99 BetrVG erforderliche Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers nicht mit der Begründung verweigern, die Einstellung solle auf einem wiederholt mit Leiharbeitnehmern besetzten Dauerarbeitsplatz erfolgen und verstoße gegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG, weil die Gesamtdauer der Überlassungen die in dieser Vorschrift bestimmte Grenze überschreite. Die zeitliche Einsatzlimitierung in § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG ist nicht arbeitsplatz-, sondern arbeitnehmerbezogen. |
| Rechtsgebiete: | AÜG, BetrVG |
| Vorschriften: | AÜG § 14 Abs. 3 Satz 1, AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 6, BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, |
| Stichworte: | Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Übernahme von Leiharbeitnehmern, |
| Verfahrensgang: | ArbG Solingen 3 BV 35/00 vom 07.03.2001 LAG Düsseldorf 11 TaBV 21/01 vom 04.10.2001 |
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