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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 12.11.2002, Aktenzeichen: 1 ARB 1/02 



BAG – Aktenzeichen: 1 ARB 1/02

Beschluss vom 12.11.2002


Leitsatz:Der Betriebsrat im Entleiherbetrieb kann die nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG iVm. § 99 BetrVG erforderliche Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers nicht mit der Begründung verweigern, die Einstellung solle auf einem wiederholt mit Leiharbeitnehmern besetzten Dauerarbeitsplatz erfolgen und verstoße gegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG, weil die Gesamtdauer der Überlassungen die in dieser Vorschrift bestimmte Grenze überschreite. Die zeitliche Einsatzlimitierung in § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG ist nicht arbeitsplatz-, sondern arbeitnehmerbezogen.
Rechtsgebiete:AÜG, BetrVG
Vorschriften:AÜG § 14 Abs. 3 Satz 1, AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 6, BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1,
Stichworte:Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Übernahme von Leiharbeitnehmern,
Verfahrensgang:ArbG Solingen 3 BV 35/00 vom 07.03.2001
LAG Düsseldorf 11 TaBV 21/01 vom 04.10.2001

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