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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 12.05.1999, Aktenzeichen: 7 ABR 36/97 



BAG – Aktenzeichen: 7 ABR 36/97

Beschluss vom 12.05.1999


Leitsatz:Leitsätze:

1. Auch ein Betriebsrat, der aus mehreren Mitgliedern besteht, hat die Erforderlichkeit der Überlassung eines PC's nebst weiterem Zubehör zu prüfen.

2. Bei der Erforderlichkeitsprüfung steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu, den die Gerichte zu beachten haben. Sie können die Entscheidung des Betriebsrats nur daraufhin kontrollieren, ob das verlangte Sachmittel der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben dienen soll und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung berechtigten Interessen des Arbeitgebers und der Belegschaft angemessen Rechnung getragen hat.

Hinweise des Senats:

Fortführung der Senatsrechtsprechung vom 11. November 1998 - 7 ABR 57/97 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen und vom 11. März 1998 - 7 ABR 59/96 - AP Nr. 57 zu § 40 BetrVG 1972

Aktenzeichen: 7 ABR 36/97
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 12. Mai 1999
- 7 ABR 36/97 -

I. Arbeitsgericht
Dortmund
- 8 BV 84/95 -
Beschluß vom 19. Januar 1996

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 3 TaBV 86/96 -
Beschluß vom 19. März 1997
Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG, ZPO
Vorschriften:BetrVG § 40 Abs. 2, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7, ArbGG § 9 Abs. 1, ArbGG § 74 Abs. 1, ArbGG § 83 Abs. 1, ArbGG § 92 Abs. 2, ZPO § 238,
Stichworte:Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung eines Personalcomputers,

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