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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 12.01.2000, Aktenzeichen: 7 ABR 61/98 

BAG – Aktenzeichen: 7 ABR 61/98

Beschluss vom 12.01.2000


Leitsatz:Leitsätze:

1. Das Restmandat ist von dem Betriebsrat auszuüben, der bei Beendigung des Vollmandats im Amt war. Waren es zu diesem Zeitpunkt bereits weniger Mitglieder als in § 9 BetrVG vorgesehen, so steht diesen verbliebenen Mitgliedern das Restmandat zu.

2. Die das Restmandat ausübenden Betriebsratsmitglieder können ihr Amt niederlegen. Besteht der Betriebsrat nur noch aus einem Mitglied und ist eine Belegschaft nicht mehr vorhanden, so kann die Amtsniederlegung gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden.

Aktenzeichen: 7 ABR 61/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 12. Januar 2000
- 7 ABR 61/98 -

I. Arbeitsgericht
Senftenberg
- 3 BV 11/96 -
Beschluß vom 26. März 1997

II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
- 8 TaBV 10/97 -
Beschluß vom 7. Mai 1998
Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG
Vorschriften:BetrVG § 24 Abs. 1 Nr. 3, BetrVG § 24 Abs. 1 Nr. 2, BetrVG § 22, BetrVG § 13 Abs. 2 Nr. 2, BetrVG § 25 Abs. 1 Satz 1, BetrVG § 9, BetrVG § 112, ArbGG § 10 2. Halbsatz,
Stichworte:Restmandat des Betriebsrats - Niederlegung des Betriebsratsamts,

Volltext

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