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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 11.12.2001, Aktenzeichen: 1 ABR 3/01 



BAG – Aktenzeichen: 1 ABR 3/01

Beschluss vom 11.12.2001


Leitsatz:Eine tarifliche Jahresarbeitszeit ist in der Regel nicht gleichbedeutend mit der betriebsüblichen Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Das Überschreiten der Jahresarbeitszeit als solches löst deshalb regelmäßig nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus.
Rechtsgebiete:BetrVG, Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG vom 1. Januar 1998
Vorschriften:BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3, Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG vom 1. Januar 1998 § 2, Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG vom 1. Januar 1998 § 4, Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG vom 1. Januar 1998 § 6,
Stichworte:Mitbestimmung bei Überschreiten der Jahresarbeitszeit,
Verfahrensgang:ArbG Frankfurt am Main 14 Bv 23/99
LAG Hessen 5 TaBV 5/2000

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