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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 11.07.2000, Aktenzeichen: 1 ABR 43/99 



BAG – Aktenzeichen: 1 ABR 43/99

Beschluss vom 11.07.2000


Leitsatz:Leitsätze:

Die Entscheidung der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG darüber, ob, wann, in welcher Weise und in welchem Umfang der Unternehmer den Wirtschaftsausschuß zu unterrichten hat, unterliegt der Rechtskontrolle der Arbeitsgerichte. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Auskunft entgegensteht.

Hinweise des Senats:
Aufgabe der in der Senatsentscheidung vom 8. August 1989 - 1 ABR 61/88 - BAGE 62, 294 geäußerten Bedenken.

Aktenzeichen: 1 ABR 43/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat
Beschluß vom 11. Juli 2000
- 1 ABR 43/99 -

I. Arbeitsgericht
Bonn
- 1 BV 61/98 -
Beschluß vom 17. November 1998

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 13 (10) TaBV 5/99 -
Beschluß vom 13. Juli 1999
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 109, BetrVG § 106, BetrVG § 79, BetrVG § 76,
Stichworte:Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs nach § 109 BetrVG,

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