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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 11.06.2002, Aktenzeichen: 1 ABR 46/01 



BAG – Aktenzeichen: 1 ABR 46/01

Beschluss vom 11.06.2002


Leitsatz:1. Ob eine Anordnung das nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten oder das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft, beurteilt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die den Arbeitgeber zu der Maßnahme bewogen haben. Entscheidend ist der objektive Regelungszweck, der sich nach dem Inhalt der Maßnahme und der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens bestimmt.

2. Eine das Ordnungsverhalten betreffende Maßnahme wird nicht dadurch mitbestimmungsfrei, daß sie einen Randbereich des Arbeitsverhaltens berührt.
Rechtsgebiete:BetrVG 1972
Vorschriften:BetrVG 1972 § 87 Abs. 1 Nr. 1,
Stichworte:Mitbestimmung bei der Einführung von Namensschildern für Fahrpersonal,
Verfahrensgang:ArbG Würzburg 7 BV 18/00 vom 17.01.2001
LAG Nürnberg 6 TaBV 8/01 vom 21.08.2001

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