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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 11.03.1998, Aktenzeichen: 7 ABR 59/96 

BAG – Aktenzeichen: 7 ABR 59/96

Beschluss vom 11.03.1998


Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Überlassung eines Personalcomputers nebst Monitor und Drucker sowie Software zur Text- und Zahlenverarbeitung an den Betriebsrat kann erforderlich i.S. des § 40 Abs. 2 BetrVG sein.

2. Ein PC ist nicht ohne weitere Darlegung der konkreten Erforderlichkeit jedem Betriebsrat als Grundausstattung zur Verfügung zu stellen.

3. Die gerichtliche Bewertung eines Vorbringens der Beteiligten im Beschlußverfahren als nicht hinreichend substantiiert ist nur statthaft, wenn das Gericht auf diese Einschätzung hingewiesen und die Beteiligten zu einer Ergänzung des Vorbringens anhand konkreter Fragestellungen aufgefordert hat.

Aktenzeichen: 7 ABR 59/96
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 11. März 1998
- 7 ABR 59/96 -

I. Arbeitsgericht
Neumünster
- 1d BV 49/95 -
Beschluß vom 18. Januar 1996

II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 2 TaBV 19/96 -
Beschluß vom 24. Juli 1996
Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG
Vorschriften:BetrVG § 40 Abs. 2, ArbGG § 83 Abs. 1,
Stichworte:Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung eines Personalcomputers,

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